Verfahrenseinstellung beim Vorwurf der Beleidigung
22.04.2025Unser Hamburger Mandant hatte einen Strafbefehl vom Amtsgericht Brühl in Nordrhein-Westfalen erhalten. Ihm wurde vorgeworfen, eine Frau in einer Warteschlange vor einem Freizeitpark beschimpft zu haben. Ein rechtskräftiger Strafbefehl hat die gleichen Wirkungen wie ein Urteil nach einer öffentlichen Hauptverhandlung. Eine Verurteilung mittels Strafbefehl führt damit auch zu einer Vorstrafe.
Es wurde zunächst Einspruch gegen den Strafbefehl eingelegt. Üblicherweise kommt es danach zu einer öffentlichen Hauptverhandlung vor dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat. In diesem Fall wäre die Teilnahme an der Hauptverhandlung in Brühl mit einer zeit- und kostenintensiven Anreise verbunden gewesen. Dies galt es, im Interesse des Mandanten zu vermeiden. Es wurde daher in enger Abstimmung mit dem Mandanten eine Stellungnahme gefertigt. In dieser wurde unter anderem auf die nur oberflächlich geführten Ermittlungen sowie auf die Verletzungen, die unserem Mandant infolge des Vorfalls zugefügt worden sind, hingewiesen. Dies überzeugte das Gericht. Letztlich konnte eine Verfahrenseinstellung gegen eine überschaubare Geldzahlung unterhalb der ursprünglichen Geldstrafe erwirkt werden. Zudem konnte sich unser Mandant darüber freuen, dass ihm die mühsame und kostenintensive Anreise zu einem Gerichtstermin erspart blieb und er weiterhin nicht vorbestraft ist. Ein schöner Erfolg!
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