Betäubungsmittel­strafrecht

Die Materie der „Drogendelikte“ ist dem Betäubungsmittelgesetz (kurz BtMG), einem strafrechtlichen Nebengesetz geregelt. Es richtet sich gegen kriminelle Handlungen der Händler als auch gegen die Konsumenten. Strafrechtliche Verstöße sind in den §§ 29 bis § 30b BtMG festgeschrieben, während sich eine Ahnung als Ordnungswidrigkeit in § 32 BtMG befindet. Trotz einer zunehmenden gesellschaftlichen Akzeptanz, insbesondere im Hinblick auf den Konsum von Cannabis, drohen z.T. nicht unerhebliche Strafen, wie z.B. der Entzug der Fahrerlaubnis oder des Jagd- bzw. Waffenscheines.

Drogendelikte werden weder bei der Polizei- oder bei der Staatsanwaltschaft noch bei den Gerichten als Bagatelldelikte behandelt. Bereits der erstmalige Besitz von Betäubungsmitteln kann zu einer Verurteilung zu einer Geld- oder Bewährungsstrafe führen. Darüber hinaus ist auch mit Hausdurchsuchungen, mit dem Einsatz verdeckter Ermittlungsmethoden sowie mit einer Überwachung der Telekommunikation zu rechnen.

Der Grundtatbestand des § 29 BtMG stellt vornehmlich den Erwerb, den Besitz, das Handeltreiben und die Herstellung von Betäubungsmitteln, z. B. unter anderem Cannabis, Amphetamine und Heroin unter Strafe. Bereits der Grundtatbestand sieht einen Strafrahmen von einer Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor.

Eine Erhöhung des Strafrahmens auf mindestens ein Jahr Freiheitsstrafe tritt zudem ein, wenn eine gewerbsmäßige Tatbegehung vorliegt oder wenn die Betäubungsmittel an Minderjährige überlassen werden (§§ 29 Abs. 3, 29a Abs.1 Nr.2 BtMG).

Handelt der Täter gemäß § 30 Abs.1 BtMG als Mitglied einer Band die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, droht eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren. Eine Mindeststrafe von fünf Jahren Freiheitsentzug sieht das Gesetz für das Handeltreiben und das Ein- und Ausführen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Band sowie das Mitsichführen einer Waffe bei der Tatbegehung vor.

Im Betäubungsmittelstrafrecht spielt die Menge der Betäubungsmittel mit denen der Beschuldigte Umgang hatte eine maßgebliche Rolle. Im Rahmen der Strafzumessung entwickelte die Rechtsprechung zahlreiche Kriterien: das Strafmaß und die Möglichkeit des Ansehens der Strafverfolgung bzw. der Einstellung des Verfahrens hängt dabei von der Menge und des Wirkstoffgehaltes der Betäubungsmittel ab. Der Mengenbegriff ist abhängig von dem jeweiligen Bundesland.

Ist ein Wirkstoffgehalt feststellbar, ist auch der Umgang mit der sog. geringen Menge strafbar. Häufig kommt es jedoch zu einer Einstellung des Verfahrens oder zu einem Absehen von der Strafe im Rahmen einer Hauptverhandlung nach § 29 Abs.5 BtMG. In der Regel wird das Vorliegen einer geringen Menge angenommen, wenn der Wirkstoffgehalt (und nicht das Gewicht) der Betäubungsmittel für ein bis drei Konsumeinheiten geeignet ist. Eine solche Feststellung lässt sich durch ein Wirkstoffgutachten ermitteln.

Der Strafrahmen verschiebt sich allerdings auf eine Mindeststrafe von einem Jahr, sobald die Grenze der nicht geringen Menge überschritten wurde. Die Grenzwerte hierfür sind durch die Rechtsprechung entstanden:

  • Cannabis: 7,5g THC
  • Ecstasy 30g MDMA
  • Amphetamin: 10g Amphetamin-Base
  • Heroin: 1,5g Heroinhydrochlorid
  • Kokain: 5g Kokainhydrochlorid
  • LSD: 6mg
  • Methamphetamin: 5 g Methamphetamin-Base
  • Morphin: 4,5g Morphinhydrochlorid

Ein weit verbreiteter Irrglaube besteht in der Fehlvorstellung, dass der sog. „Eigenkonsum“ unter allen Umständen straffrei sei. Dies ist nur der Hinsicht korrekt, dass der Konsum nicht gesetzlich unter Strafe gestellt und somit straffrei ist (Keine Strafe ohne Gesetz). Damit ein an sich straffreier Eigenkonsum setzt bereits einen strafrechtlich sanktionierten Besitz der Betäubungsmittel und natürlich auch deren strafbewährten Erwerb voraus. Die Straflosigkeit des Eigenkonsums ist damit faktisch ausgehebelt.

Lediglich im Bereich des Besitzes oder des Erwerbs einer geringen Menge an Rauschgift kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 31a BtMG von der Strafverfolgung absehen, wenn dies ausschließlich zum Eigenkonsum gedacht war. Allerdings muss die Staatsanwaltschaft von diesem Umstand erst einmal überzeugt werden, ohne dass es zu einer schädlichen Selbstbelastung kommt. Eine entsprechende Stellungnahme sollte deshalb von einem erfahrenen Strafvertetidiger erstellt werden.

In diesem Zusammenhang sollte auch erwähnt werden, dass oftmals Beschuldigte eines Betäubungsmittelverfahren selbst substanzabhängig sind und sich dies als Auslöser der Tatbegehung herausstellt. Da der Vollzug einer Freiheitsstrafe in diesen Fällen wenig hilfreich, ggf. sogar kontraproduktiv sein kann, besteht die Möglichkeit gemäß § 35 BtMG die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zurück zu stellen und stattdessen eine Drogentherapie zu besuchen - umgangssprachlich „Therapie statt Strafe“ genannt. Eine erfolgreiche Rehabilitationsmaßnahme wird infolgedessen auf die Freiheitsstrafe angerechnet, maximal jedoch bis zu einem Drittel der Gesamtstrafe. Die restliche Zeit wird in der Praxis meist zur Bewährung ausgesetzt.

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