Insolvenzstrafrecht

Insolvenzstrafrecht

Die wirtschaftliche Krise - und eine damit drohenden Beendigung - eines Unternehmens birgt die besondere Gefahr für die Unternehmensführung sich einer Insolvenzstraftat verdächtig zu machen. Vor allem ungereimte Vermögensbewegungen zur Abwendung der Unternehmenskrise führen in einen strafrechtlichen Risikobereich.

Der Begriff der Insolvenzstraftat umfasst all diejenigen Delikte, mit welchen die Mittel der Gesamtvollsteckung zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger einer Insolvenzmasse geschützt werden.

Zu den Insolvenzstraftaten im engen Sinne zählen die vom Gesetzgeber im 24. Abschnitt des Besonderen Teils des StGB geregelten tatbestandsbezogene und informationsbezogene Bankrotthandlungen §§ 283 bis 283d StGB sowie die in § 15a InsO geregelte Insolvenzverschleppung.

Zu den Insolvenzstraftaten im weiten Sinne zählen solche Tatbestände, welche regelmäßig in diesem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Krise eines Unternehmens zum Nachteil von dem Staat, Gläubigern und Dritten begangen werden wie z.B. ein Betrug gem. § 263 StGB, Kreditbetrug gem. §§ 263, 265b StGB, Untreue gem. § 266 StGB, das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem. § 266a StGB und die Steuerhinterziehung gem. § 270 AO.

 

Insolvenzstrafrecht

 

Die praktisch hohe Relevanz einer Insolvenzstraftat verdächtigt zu werden, folgt aus dem Umstand, dass im Falle einer Abweisung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Insolvenzmasse das Insolvenzgericht gemäß der Anordnungen über Mitteilungen in Zivilsachen (kurz: MIZI) verpflichtet ist, die Staatsanwaltschaft über den Vorgang in Kenntnis zu setzten. Der Sinn und Zweck dieses Mechanismus besteht darin, dass nun die Strafverfolgungsbehörden in diesem Fall nach etwaigen Anhaltspunkten einer Insolvenzstraftat ermitteln. Das zivilrechtliche Insolvenzverfahren ist somit maßgeblich für den Verdacht einer Insolvenzstraftat.

Im Ermittlungsverfahren ergreift die Staatsanwaltschaft oftmals die Maßnahmen einer Durchsuchung gemäß §§ 94. ff StPO, Beweissicherungsmaßnahmen im EDV Bereich und die Telekommunikationsüberwachung nach §§ 100a ff. StPO.

Um eine bestmögliche und effektive Verteidigung Ihrer Interessen zu gewährleisten, wird dringend dazu geraten, gegenüber den Ermittlungsbehörden keine Angaben abzugeben. Liegt Ihnen ein Anhörungsschreiben vor oder wurden Sie bereits vorgeladen, sollen Sie sich auf Ihr Schweigerecht berufen und eine in diesem komplexen Bereich des Wirtschaftstrafrecht spezialisierte Verteidigung mandatieren.

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