Verkehrsstrafrecht

Verstöße gegen das Verkehrsrecht lösen nicht nur den Erlass von Bußgeldbescheiden nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz aus. Besonders gravierende Verstöße sind auch als Straftatbestände u.a. im 28. Abschnitt des StGB als gemeingefährliche Straftaten geregelt. Hier ein Auszug:

  • Fahren ohne Fahrerlaubnis
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Illegale Autorennen
  • Nötigung
  • Trunkenheit im Verkehr
  • Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort bzw. Fahrerflucht
  • Unterlassene Hilfeleistung

 

Im Verkehrsstrafrecht drohen Geld- bis hin zu Freiheitsstrafen, wobei regelmäßig auch der Entzug der Fahrerlaubnis bei einem Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Fahrers folgt und eine Sperrfrist zur Wiedererlangung verhängt wird. Eine weitere Folge kann der Verlust des Jagdscheines bzw. des Waffenscheines sein.

Insbesondere die Folgen des Entzuges einer Fahrerlaubnis können schwerer wiegen als die Verurteilung selbst. Bei einer Wiederbeantragung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der verhängten Sperrfrist kann die Fahrerlaubnisbehörde u.U. die Fahrerlaubnisprüfung gemäß § 20 Abs.2 FeV als sog. Eignungsprüfung anordnen. Steht die Tat im Zusammenhang mit Alkohol oder Betäubungsmitteln, droht außerdem die Aufforderung, sich einer medizinisch-psychologische Untersuchung - kurz: MPU - zu unterziehen. Kommt der Gutachter zu der Auffassung, dass der Bewerber zum Führen eines Fahrzeuges nicht geeignet ist, wird die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ablehnen. Die Sperrfrist sollte deshalb unbedingt und unverzüglich genutzt werden, um sich auf eine medizinisch-psychologische Begutachtung vorzubereiten!

Da die Rechtsbehelfe im Nachgang einer strafrechtlichen Verurteilung im Hinblick auf die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis äußerst begrenzt sind, empfehlt es sich so früh wie möglich sich dem Rechtsbeistand eines Strafverteidigers zu bedienen, um eine Verurteilung bzw. den Entzug der Fahrerlaubnis zu vermeiden.

 

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