Vergütung

Im Strafrecht besteht die Bestrebung eine faire Honorarvereinbarung zwischen dem Verteidiger und dem Mandanten vertraglich zu vereinbaren, sodass die anwaltliche Tätigkeit angemessen und transparent honoriert wird. Die Kosten lassen sich dabei nicht statisch bestimmen, da der Zeitaufwand zur Bearbeitung einer Strafsache von Fall zu Fall stark variiert.

Grundsätzlich kann eine Vergütung nach den gesetzlichen Gebührensätzen (RVG), nach dem zeitlichen Arbeitsaufwand in Form eines Zeithonorars oder auch durch eine Pauschalvergütung entsprechend einer Vergütungsvereinbarung erfolgen.

Bei einer gesetzlichen Vergütung nach dem RVG erfolgt keine Abrechnung nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand. Stattdessen sieht das Gesetz eine Pauschalvergütung nach dem jeweiligen Verfahrensabschnitt vor. Insbesondere in besonders komplexen oder umfangreichen Verfahren führt dies dazu, dass eine gründliche und effektive Bearbeitung realistisch kaum möglich ist. Die Konsequenz besteht darin, dass oftmals nicht ausreichend Zeit zur angemessenen Bearbeitung zur Verfügung steht.

Vorzugswürdig und transparenter ist deshalb die Variante einer Pauschal- oder Stundenvergütung i.R.e. Honorarvereinbarung. Dies ermöglicht uns ausreichend Zeit für die Verteidigung Ihrer Angelegenheit einzuteilen, Chancen des Verfahrens zu erkennen und zielgenau auszunutzen. Nach dem Abschluss einer Honorarvereinbarung erheben wir einen Vorschuss zur Sicherung unserer Arbeit.

Die Kosten der Verteidigung werden im Falle eines Freispruches in Höhe der gesetzlichen Gebühren erstattet, weshalb die Differenz zur Honorarvereinbarung nicht vom Staat getragen wird.

Pflichtverteidigung

Daneben kann in bestimmten Fällen das Gericht einen Verteidiger beiordnen, dabei handelt es sich um die sogenannte notwendige Verteidigung oder Pflichtverteidigung. Diese Fälle sind in § 140 der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Eine Beiordnung erfolgt von Amts wegen beispielsweise dann,

  • wenn dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird, 
  • gegen ihn Untersuchungshaft vollstreckt bzw. er einem Haftrichter vorgeführt werden soll, 
  • ihm ein Berufsverbot droht 
  • oder auch wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge 
  • oder wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage. 

Der Bezug von Leistungen nach SGB II oder sonst schwierige finanzielle Verhältnisse des Beschuldigten stellen keinen Grund für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers dar

Hat ein Angeklagter im Falle einer notwendigen Verteidigung noch keinen Wahlverteidiger, steht es ihm frei sich selbst einen Pflichtverteidiger auszusuchen und diesen zwecks der gerichtlichen Beiordnung innerhalb einer Frist zu benennen. 

Manchmal stellt sich erst im Laufe des Verfahrens, wenn der Beschuldigte bereits einen Wahlverteidiger hat, heraus, dass es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung handelt. In diesen Fällen kann der Verteidiger unter gleichzeitiger Niederlegung seines Wahlmandates beantragen, als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden.

Sofern zuvor eine Honorarvereinbarung abgeschlossen worden ist, zahlt der Beschuldigte an seinen Verteidiger nur noch die Differenz zwischen gesetzlicher Vergütung und der Vergütungsvereinbarung. Der gerichtlich bestellte Pflichtverteidiger ist auch ohne Abschluss einer Honorarvereinbarung zur weiteren Verteidigung verpflichtet.

Bei der Pflichtverteidigung trägt die Staatskasse die Vergütung des Strafverteidigers, die sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet. Dem Angeklagten werden diese Kosten im Falle einer Verurteilung allerdings auferlegt. Die Pflichtverteidigergebühren werden dann von dem Verurteilten von der Staatskasse zurückgefordert.

Wir sind als Wahlverteidiger, und falls eine Beiordnung durch das Gericht erfolgt, auch als Pflichtverteidiger tätig.

Sind Sie sich unsicher, ob in Ihrem Fall die Beiordnung eines Pflichtverteidigers in Betracht kommt? Rufen Sie uns an unter 040/44 55 66 oder senden Sie uns eine E-Mail an info@hanse-strafrecht.de

  • de
  • en


site created and hosted by nordicweb