Sexualstrafrecht
In den vergangene Jahren ist das Sexualstrafrecht in einem besonders hohen Maße (Stichwort #MeToo) in den Blickpunkt der Öffentlichkeit gerückt. Zahlreiche Reformen haben das Sexualstrafrecht verschärft: der Vorwurf einer Sexualstraftat geht mit einer erheblichen Stigmatisierung einher. Die Verteidigung von Sexualstrafverfahren gehört damit zu den komplexesten und anspruchsvollen Aufgaben eines Strafverteidigers.
Geregelt ist das Sexualstrafrecht in den §§ 174 - 184j StGB als Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Besonders häufig treten die u. A. die Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Besitz und/ oder Verbreiten kinderpornografischer Inhalte sowie der neuerdings unter Strafe gestellte sexuelle Belästigung auf.
Das oberste Ziel der Verteidigung in einem Sexualstrafverfahren lautet eine Hauptverhandlung und damit die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu vermeiden. Gerade aus diesem Grund sollte im Ermittlungsverfahren eine umfassende Stellungnahme erarbeitet werden: je ausführlicher den Verfolgungsbehörden dargestellt wird, dass ein hinreichender Tatverdacht abzulehnen ist, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit dass das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder zumindest von der Verfolgung gemäß § 153 Abs. 1 StPO bzw. nach § 153a Abs. 1 StPO gegen eine Auflage abgesehen wird.
Lässt sich eine außergerichtliche Einstellung trotzdem nicht erzielen, bedarf es eines besonderen Fingerspitzengefühls im Rahmen der Hauptverhandlung um ein bestmögliches Ergbnis zu erzielen.
Eine weitere prozessuale Besonderheit des Sexualstrafrechts besteht darin, dass häufig eine „Aussage gegen Aussage“ Situation als Grundlage des Tatverdachts dient. Die Beschuldigung eine Sexualstraftat begangen zu haben, kommt zudem häufig unerwartet. Der Lebenssachverhalt hinter dem Tatvorwurf ist oftmals nicht vollends geklärt und/ oder wurde von den am Geschehen Beteilgten völlig unterschiedlich wahrgenommen.
Hier gilt es häufig auftretende Falschbelastungen aufzuzeigen und der gleichzeitig eintretenden Vorverurteilung des vermeintlichen Täters präzise entgegenzutreten. Dafür bedarf es einer Auseinandersetzung mit der Belastungsaussage und der Aussageentstehung: ggf. empfiehlt es sich frühzeitig ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen, um die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen zu beurteilen.
Nicht abschließend sind im Folgenden besonders häufig auftretende Sexualdelikte aufgezählt:
- Sexueller Missbrauch von Kindern § 176 StGB
- Sexuelle Nötigung/ Vergewaltigung § 177 StGB
- Erregung öffentlichen Ärgernisses § 183a StGB
- Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornografischen Schriften § 184d StGB
- Sexuelle Belästigung § 183i StGB
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