Verfahren wegen Verdachts des Besitzes kinderpornografischer Inhalte eingestellt
14.04.2026Einstellung im Zwischenverfahren mangels Besitzwillens
In einem aktuellen Verfahren wurde unserem Mandanten vorgeworfen, kinderpornografische Inhalte in einer Cloud gespeichert und damit im Sinne des § 184b StGB besessen zu haben.
Nach den Ermittlungen der Strafverfolgungsbehörden bestand der Verdacht, dass entsprechende Dateien durch unseren Mandanten aktiv hochgeladen worden seien.
Im Rahmen der Verteidigung konnte jedoch herausgearbeitet werden, dass es sich tatsächlich um Bilddateien handelte, die unserem Mandanten unaufgefordert im Rahmen einer WhatsApp-Gruppe zugesandt worden waren. Ein gezieltes Beschaffen oder bewusstes Speichern der Inhalte lag nicht vor.
Entscheidend war, dass im Zwischenverfahren gegenüber dem Gericht überzeugend dargelegt werden konnte, dass es an einem strafrechtlich erforderlichen Besitzwillen fehlte. Ohne einen entsprechenden Willen, die Dateien zu besitzen oder zu kontrollieren, kommt eine Strafbarkeit in der Regel nicht in Betracht.
Das Gericht folgte dieser Argumentation und stellte das Verfahren gemäß § 47 JGG ein.
Für unseren Mandanten bedeutete dies eine erhebliche Entlastung, da das Verfahren ohne Hauptverhandlung beendet werden konnte.
Bedeutung für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren
Der Fall zeigt, dass gerade im Bereich digitaler Inhalte eine sorgfältige rechtliche Einordnung entscheidend ist. Nicht jede technische Verfügbarkeit von Dateien begründet automatisch einen strafbaren Besitz. Insbesondere bei Inhalten, die über Messenger-Dienste oder in Gruppen versendet werden, ist stets zu prüfen, ob ein tatsächlicher Besitzwille vorliegt und ob dem Betroffenen die Inhalte überhaupt zurechenbar sind.
Eine frühzeitige Verteidigung kann in solchen Konstellationen maßgeblich dazu beitragen, bereits im Ermittlungs- oder Zwischenverfahren eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.
Strafverteidigung bei entsprechenden Vorwürfen
Wird gegen Sie wegen eines vergleichbaren Vorwurfs ermittelt, empfiehlt es sich, frühzeitig anwaltlichen Rat einzuholen und zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch zu machen.
Unsere Kanzlei verteidigt Mandanten bundesweit in Ermittlungsverfahren und Strafverfahren, insbesondere bei sensiblen Vorwürfen im Bereich digitaler Inhalte.


