Erfolg im Verfahren wegen Geldfälschung vor dem Amtsgericht Hamburg-Mitte
29.10.2025Erfolg vor dem Amtsgericht Hamburg-Mitte: Einstellung des Vorwurfs der Geldfälschung - milde Strafe statt Verbrechenstatbestand
Ein weiterer Erfolg für unsere Strafverteidigung in Hamburg:
In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Mitte konnte unser Mandant einen bedeutenden Erfolg erzielen. Ihm war ursprünglich der Verdacht der Geldfälschung gemäß § 146 StGB vorgeworfen worden - ein schwerer Tatbestand, der eine Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe vorsieht und somit als Verbrechen gilt.
Die Sachlage war zunächst eindeutig: Es war unstreitig, dass der Mandant versucht hatte, wissentlich mit Falschgeld zu bezahlen. Zeugenaussagen bestätigten dies. Entscheidend für die Verteidigung war jedoch, dass dem Mandanten nicht nachgewiesen werden konnte, dass er bereits bei Erhalt des Geldes wusste, dass es sich um Falschgeld handelte.
Denn das „sich Verschaffen" im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt gerade dieses Wissen zum Zeitpunkt der Annahme des Falschgeldes voraus - und nicht erst beim späteren Versuch, es in Umlauf zu bringen. Genau an dieser Stelle griff unsere Verteidigungsstrategie: Nach Abschluss der Beweisaufnahme konnte dieser Nachweis nicht geführt werden.
Statt einer Verurteilung wegen Geldfälschung wurde unser Mandant daher lediglich wegen Inverkehrbringens von Falschgeld verurteilt - mit einer vergleichsweise milden Geldstrafe von 70 Tagessätzen. Damit gilt er nicht als vorbestraft, da Geldstrafen unter 90 Tagessätzen ohne weitere Eintragungen nicht im Führungszeugnis erscheinen.
Für unseren Mandanten - und für uns - ein klarer Erfolg, der zeigt, wie wichtig eine sorgfältige und strategische Strafverteidigung ist.
Haben Sie Fragen zum Tatvorwurf der Geldfälschung oder des Inverkehrbringens von Falschgeld?
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