Strafbefehl nie zugestellt – Wiedereinsetzung erfolgreich: Verteidigung in München
04.09.2025- Was tun, wenn ein Strafbefehl nie zugestellt wurde?
- Einspruch und Wiedereinsetzung im Strafverfahren
- Folgen für Ausländerrecht und Einreiseverbot
In einem kürzlich abgeschlossenen Verfahren konnten wir für unseren Mandanten einen wichtigen Erfolg erzielen.
Dem Mandanten war vor rund einem Jahr überraschend lediglich die Kostenrechnung zu einem angeblich rechtskräftigen Strafbefehl in Nordamerika zugestellt worden - ohne dass er den Strafbefehl selbst jemals erhalten hatte. Kurz darauf meldete sich die Ausländerbehörde mit der Mitteilung, man erwäge aufgrund dieser rechtskräftigen „Verurteilung" ein Einreiseverbot zu verhängen.
Wir legten umgehend Einspruch ein und beantragten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Amtsgericht wies den Antrag zunächst zurück. Da jedoch der Zustellungsbevollmächtigte den Strafbefehl nie an unseren Mandanten weitergeleitet hatte, lag ein eindeutiger Verstoß gegen europäisches Recht vor. Vor dem Landgericht München konnten wir dies durchsetzen: Auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG München wurde dieser aufgehoben und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl gewährt.
Im Hauptverfahren gaben wir eine ausführliche Stellungnahme zum Tatvorwurf der Körperverletzung ab. Das Verfahren wurde schließlich gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt. Auch die Ausländerbehörde verzichtete in der Folge auf weitere Maßnahmen.
Das Ergebnis: Ein voller Erfolg für die Verteidigung - und ein Mandant, der sichtlich erleichtert und zufrieden war.
Haben auch Sie einen Strafbefehl erhalten oder Probleme mit der Zustellung? Kontaktieren Sie uns - wir prüfen sofort Ihre Verteidigungsmöglichkeiten.
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