HANSE STRAFRECHT
Rechtsanwältin von Burgsdorff macht am Schreibtisch der Kanzlei Notizen neben einer geschlossenen Akte.

Verkehrsstrafrecht

Vorwurf des unerlaubten Entfernen vom Unfallort, sog. "Fahrerflucht"

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

In einem kürzlich abgeschlossenen Fall konnten wir den Vorwurf der Fahrerflucht nach § 142 StGB erfolgreich entkräften. Unser Mandant wurde beschuldigt, sich unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. Die Verteidigung legte dar, dass kein vorsätzliches Handeln vorlag: Unser Mandant hatte davon, dass eine Tür an die andere gestoßen war, nichts bemerkt. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren ein.

Durch die Einstellung des Verfahrens blieben unserem Mandanten der Führerscheinentzug und eine Vorstrafe erspart.

Was § 142 StGB verlangt

Wer sich nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor die Feststellungen zu Person, Fahrzeug und Art der Beteiligung möglich waren, macht sich nach § 142 StGB strafbar. Ist niemand feststellungsbereit anwesend, muss eine angemessene Zeit gewartet werden. Was angemessen ist, hängt von Tageszeit, Ort und Schadenshöhe ab.

Wer nach Ablauf der Wartezeit weiterfährt, muss die Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglichen, etwa durch eine Meldung bei der Polizei. Eine Nachricht am Fahrzeug genügt dafür nicht. Bei einem Unfall außerhalb des fließenden Verkehrs und geringem Sachschaden kann eine tätige Reue nach § 142 Abs. 4 StGB in Betracht kommen, wenn die Feststellungen innerhalb von 24 Stunden freiwillig nachgeholt werden.

Welche Folgen für die Fahrerlaubnis drohen

Das Strafgericht kann die Fahrerlaubnis nach §§ 69, 69a StGB entziehen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung festsetzen. Bereits im Ermittlungsverfahren ist eine vorläufige Entziehung nach § 111a StPO möglich. Daneben kommt ein Fahrverbot nach § 44 StGB in Betracht.

Unabhängig davon prüft die Fahrerlaubnisbehörde die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das sind zwei getrennte Verfahren mit eigenen Fristen und eigenen Entscheidungen. Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.

Vorschriften: § 142 StGB

Die geschilderten Verfahren sind abgeschlossen. Der Ausgang eines Verfahrens hängt immer vom Einzelfall ab.

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