Vorwurf der Urkundenfälschung bei Führerscheinübersetzung

11.07.2024

In einem aktuellen Fall konnten wir eine erfreuliche Nachricht für unseren Mandanten überbringen: Das Verfahren wegen des Verdachts der Urkundenfälschung wurde nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Was war geschehen?

Unser Mandant, der aus Südamerika nach Deutschland zog, hatte Zweifel an der Gültigkeit seines nationalen Führerscheins in Deutschland. In gutem Glauben und ohne böse Absichten bestellte er eine Übersetzung seines Führerscheins, ein sogenanntes "International Driver's Document", aus dem Internet.

Die Strafverfolgungsbehörde vermutete, unser Mandant könnte eine Urkundenfälschung begangen haben, und leitete ein Ermittlungsverfahren ein. Urkundenfälschung ist ein ernstes Delikt, das gemäß § 267 des Strafgesetzbuches (StGB) mit empfindlichen Strafen geahndet wird. Unser Mandant sah sich plötzlich mit schwerwiegenden Vorwürfen konfrontiert, die er keineswegs vorhersehen konnte.

Daraufhin erstellten wir eine detaillierte Stellungnahme.

Die Staatsanwaltschaft entscheid darauf hin, dass keine strafbare Handlung vorlag. Die Ermittlungen wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Diese Vorschrift besagt, dass das Verfahren eingestellt wird, wenn kein hinreichender Tatverdacht besteht. Genau dies war hier der Fall.

Für unseren Mandanten bedeutet die Einstellung des Verfahrens eine enorme Erleichterung. Nicht nur, dass ihm eine strafrechtliche Verfolgung erspart bleibt, sondern auch die damit verbundenen Sorgen und Ängste sind nun passé. Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig eine gründliche und präzise Verteidigung ist, um Missverständnisse aufzuklären und die Rechte des Mandanten zu wahren.

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