Erfolgreiche Berufung

13.10.2023

Unser Mandant wurde vom Amtsgericht Hamburg in erster Instanz wegen einer gefährlichen Körperverletzung gem. §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB mittels eines Pfeffersprays zu sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

Zunächst stellte sich die Frage, ob feherhaft das Vorliegen einer Notwehrlage nach § 32 StGB in der ersten Instanz abgelehnt wurde. Nach einem entsprechenden Beweisantrag mit anschließender Begutachtung entstanden jedoch erhebliche Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit unseres Mandanten aufgrund einer psychischen Erkrankung.

Am Ende erfolgte eine eindeutige Diagnose durch den Sachverständigen, weshalb das Gericht den Ausschluss der Schuldfähigkeit nach § 20 StGB annahm. Die Diagnose und ihre Auswirkungen bewegten sich noch weit unter den Voraussetzungen der Anordnung des Maßregelvollzuges nach § 63 StGB. Stattdessen wurde das Verfahren gemäß des neu geschaffenen § 153a Abs. 1 Nr. 8 StPO gegen die Anordnung, sich ein Jahr lang psychiatrisch betreuen und behandeln zu lassen, eingestellt. Nach Ablauf der Frist und Erfüllung der Auflage wird das Verfahren dann endgültig eingestellt. 

Im Ergebnis bedeutet dies für unseren Mandanten, dass er nun nicht vorbestraft ist, eine wichtige Diagnose erhalten hat und eine Behandlung antreten kann.

Diese Freude über das Ergebnis ist auf beiden Seiten groß!

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