Räuberischer Diebstahl - Einstellung erwirkt

09.10.2023

Der Mandant wandte sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren hilfesuchend an die Kanzlei. Ihm wurde vorgeworfen, gemeinsam mit zwei weiteren Personen einem jungen Mann ein Portemonnaie weggenommen und ihn anschließend zusammengeschlagen zu haben. Ein solches Geschehen erfüllt den Tatbestand des räuberischen Diebstahls, § 252 des Strafgesetzbuchs. Dieser droht Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr an und ist damit ein Verbrechen.

Die Akte wurde akribisch durchgearbeitet und mit dem Mandanten ausführlich besprochen. Es wurde dargelegt, dass eine Täterschaft meines Mandanten ausgeschlossen war und auch die übrigen Umstände dagegen sprachen, dass eine Sache weggenommen worden sei. Die Ausführungen überzeugten auch die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren letztlich antragsgemäß mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung einstellte. Der Mandant ist überglücklich, dass ihm eine belastende Hauptverhandlung erspart bleibt und er keine Vorstrafe erhält.

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