Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte § 113 StGB

28.09.2023

Unser Mandant wurde verdächtigt, trotz der Aufforderung der Eigentümer eine leerstehende Wohnung nicht verlassen zu haben. Die Polizei wurde gerufen. 

Da unser Mandant sich weigerte, die Tür zu öffnen, wurde diese durch den Schlüsseldienst geöffnet. Im Zuge der Festnahme setzte sich unser Mandant körperlich zur Wehr gegen die Beamten. 

Im Rahmen der Hauptverhandlung konnte aufrichtig und ehrlich dargelegt werden, dass sich unser Mandant in einer psychischen Ausnahmesituation befunden hatte. Erfreulicherweise stimmte der zuständige Richter und die Staatsanwaltschaft, das Verfahren gemäß § 153a StPO gegen die angeregten Auflagen, gemeinnützige Arbeit zu leisten nebst der Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleiches, einzustellen, zu. 

Der Mandant ist nun nicht vorbestraft, obwohl ursprünglich ein Strafbefehl von 100 Tagessätzen erlassen wurde. 

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