Erfolg: Einstellung des Verfahrens

07.06.2023

Der Mandantin von Rechtsanwältin Heik wurde der Gebrauch eines gefälschten Corona Impfausweises vorgeworfen (Urkundenfälschung nach § 267 StGB). Im Jahr 2022 hatte der BGH entschieden, dass das Fälschen von Impfausweisen von dem Tatbestand der Urkundenfälschung umfasst ist und gerade keine Strafbarkeitslücke bestand (Urt. v. 10.11.2022, Az. 5 StR 283/22).

Tatsächlich wurde der Corona Impfausweis niemals im Besitz der Mandantin oder auch nur dessen Existenz nachgewiesen. Die Vermutung, dass die Mandantin jemals einen gefälschten Impfausweis besessen hat, ergab sich nur aus weiteren Indizien. Unklar war auch, ob der gefälschte Ausweis überhaupt eine derartige Qualität aufwies, die einen Betrachter überhaupt erst glauben lassen könnte, es handle sich um einen echten Ausweis. Eine derartige negative Vermutung ergab sich nämlich aus weiteren Beweismitteln (vorliegend einer Zeugenaussage). Eine Urkunde im strafrechtlichen Sinne muss drei Funktionen erfüllen: die Perpetuierungs-, Beweis-, und Garantiefunktion. Da hier nicht ausgeschlossen werden konnte, dass es sich um eine offensichtliche Fälschung handelte, war noch nicht einmal klar, ob eine Urkunde vorliegt, da es hier an einer Beweiseignung der Urkunde fehlen könnte. In diesem Sinne: in dubio pro reo!

Mittels einer ausführlichen Stellungnahme konnte innerhalb einer kurzen Zeit eine Einstellung mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO erzielt werden. Ein traumhaftes Ergebnis!

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