
Allgemeines Strafrecht
Einstellung beim Vorwurf des Betruges
Verfahrenseinstellung hinsichtlich Betrugsvorwurfs
Dem Mandanten von Rechtsanwältin Elger-Günther, ein junger Familienvater, wurde vorgeworfen, unberechtigt und zu seinem Vorteil einen Barscheck eingelöst zu haben (Betrug nach § 263 StGB). Die Akte wurde sorgfältig durchgearbeitet und eine überzeugende Stellungnahme verfasst. Die Staatsanwaltschaft hat hierauf das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Was § 170 Abs. 2 StPO bedeutet
Die Staatsanwaltschaft stellt ein Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein, wenn die Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht ergeben. Hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn eine Verurteilung nach vorläufiger Bewertung wahrscheinlicher ist als ein Freispruch. Fehlt es daran, darf keine Anklage erhoben werden.
Diese Einstellung ist keine Verurteilung und keine Auflage. Sie wird nicht in das Führungszeugnis eingetragen. Die Staatsanwaltschaft kann die Ermittlungen allerdings wieder aufnehmen, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt werden.
Wie ein Ermittlungsverfahren bis zu dieser Entscheidung abläuft
Ein Verfahren beginnt in der Regel mit einer Anzeige oder einer eigenen Wahrnehmung der Ermittlungsbehörden. Die Polizei sichert Beweise, hört Zeugen an und lädt die beschuldigte Person zur Vernehmung. Die Akte geht anschließend an die Staatsanwaltschaft, die das Verfahren leitet.
Die Verteidigung erhält nach § 147 StPO Akteneinsicht. Erst danach lässt sich beurteilen, worauf der Vorwurf gestützt wird und ob eine Stellungnahme sinnvoll ist. Am Ende entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt, einen Strafbefehl beantragt oder das Verfahren einstellt.
Rechte der beschuldigten Person im Ermittlungsverfahren
Angaben zur Person sind Pflicht. Eine Aussage zur Sache ist dagegen freiwillig: Nach §§ 136 Abs. 1 Satz 2, 163a Abs. 4 StPO steht es jeder beschuldigten Person frei, sich zum Vorwurf nicht zu äußern. Aus dem Schweigen darf kein Nachteil hergeleitet werden.
Zu jedem Zeitpunkt darf eine Verteidigerin oder ein Verteidiger hinzugezogen werden, auch vor der ersten Vernehmung. Erst nach Akteneinsicht wird entschieden, ob überhaupt eine Aussage zur Sache gemacht wird. Diese Hinweise geben allgemeine Informationen zum Strafverfahren und ersetzen keine Beratung im Einzelfall.
Vorschriften: § 263 StGB · § 170 Abs. 2 StPO
Die geschilderten Verfahren sind abgeschlossen. Der Ausgang eines Verfahrens hängt immer vom Einzelfall ab.