Nebenklagevertretung

Die Nebenklage ist in den §§ 395 ff. der Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Sie ist ein Instrument, das den Geschädigten bestimmter Straftaten die Möglichkeit an die Hand gibt, aktiv das Strafverfahren mitzugestalten, indem sie ihnen besondere Rechte zur Mitwirkung verleiht. Eine solche Nebenklageberechtigung besteht insbesondere bei Geschädigten durch

 

  • bestimmte Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (etwa sexuelle Nötigung, Vergewaltigung),

  • Körperverletzung und Aussetzung,

  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit (z. B. Menschenhandel, Nachstellung, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme u. a.),

  • versuchte Tötungsdelikte,

     

ferner bei Kindern, Eltern, Geschwistern, Ehegatten oder Lebenspartnern einer durch eine rechtswidrige Tat getöteten Person.

Die Rechte des Nebenklägers/der Nebenklägerin haben in den letzten Jahren eine erhebliche Erweiterung erfahren, um den Interessen der Geschädigten im Strafverfahren hinreichend Rechnung zu tragen. Nunmehr stehen der Nebenklage folgende Rechte zu:

 

  • Akteneinsicht,

  • Anwesenheit in der Hauptverhandlung, auch wenn er/sie als Zeuge vernommen werden soll,

  • Befugnis zur Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen,

  • Fragerecht,

  • Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden und von Fragen,

  • Beweisantragsrecht und das Recht zur Abgabe von Erklärungen,

  • Befugnis zur Einlegung von Rechtsmitteln.

     

Die besondere Stellung des Nebenklägers/der Nebenklägerin gegenüber dem „normalen“ Zeugen besteht also insbesondere in der Möglichkeit, aktiv das Strafverfahren mitzugestalten. Während der Zeuge allein durch seine Aussage den Angeklagten belasten kann, stehen dem Nebenkläger die oben genannten Rechte als Einflussmöglichkeiten auf den Prozess zu. 

Die Nebenklage ist an keine Frist gebunden. Die Erklärung, mit der sich der Nebenkläger/die Nebenklägerin der Anklage der Staatsanwaltschaft anschließt, kann in jedem Verfahrensabschnitt abgegeben werden, wird aber erst mit Erhebung der öffentlichen Klage wirksam (§ 396 Abs. 1 StPO). Sobald das Gericht über die Berechtigung zum Anschluss positiv entschieden hat, stehen dem Nebenkläger/der Nebenklägerin die oben bezeichneten Rechte zu.

Sofern der Nebenkläger/die Nebenklägerin die Nebenklage ohne anwaltliche Vertretung einreicht, entstehen ihm/ihr hierdurch grundsätzlich keine Kosten. Lässt er/sie sich anwaltlich vertreten, können in bestimmten Fällen die – gesetzlichen – Anwaltskosten übernommen werden. Kommt es zur Verurteilung des Angeklagten, ist dieser zur Übernahme der Anwaltskosten des/der Geschädigten verpflichtet. Daneben kommt eine Beiordnung des Anwalts in Betracht, die bei besonders gravierenden Straftaten auf Antrag der verletzten Person durch das Gericht ausgesprochen wird. Dann übernimmt die Staatskasse die Rechtsanwaltskosten. Schließlich kann dem/der Nebenklageberechtigten, der/die nur über geringe finanzielle Mittel verfügt, unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligt werden.

Um die Nebenklagerechte sinnvoll und effektiv einsetzen zu können, ist es als Geschädigte/r in jedem Fall empfehlenswert, sich eines Anwalts zu bedienen. Dies gilt umso mehr, wenn der Angeklagte seinerseits einen versierten Strafverteidiger an seiner Seite hat. Der Beistand des Nebenklägers/der Nebenklägerin kann etwa auf unzulässige Anträge des Verteidigers reagieren und der Nebenklage auf fachlicher wie emotionaler Ebene beistehen.

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